EN
  • EN
  • DE
  • FR

Untersuchungen

Die LARI ist dafür verantwortlich, dass alle Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die sich auf an LARI-Mitgliedsorganisationen durchgeführte oder von ihnen geförderte Forschung beziehen, untersucht werden. Um sicherzustellen, dass derlei Untersuchungen unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen durchgeführt werden, unterhält die LARI die National Commission for Research Integrity (CRI).

Die CRI ist ein unabhängiges Gremium innerhalb der LARI und setzt sich aus renommierten internationalen Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Integrität zusammen. Sie besteht derzeit aus sieben Mitgliedern (weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Über uns). Die Arbeitsweise der CRI wird in den Rules of Procedure for the National Commission for Research Integrity näher beschrieben. Das wichtigste normative Leitdokument der CRI sowie der LARI im Allgemeinen ist die aktuellste Version des European Code of Conduct for Research Integrity.

Ein Verdachtsfall wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann von jeder Person gemeldet werden, die Kenntnis über derlei Fehlverhalten oder hinreichenden Verdacht auf mögliches Fehlverhalten verfügt. Meldungen können über die Plattform unten auf dieser Seite oder schriftlich an den Generalsekretär der LARI gerichtet werden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Verdachtsfall melden möchten, können Sie sich an den Generalsekretär der LARI wenden, um sich vertraulich beraten zu lassen.
Beratungen sind keine Fallmeldungen und Diskussionsinhalte werden nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an die CRI weitergeleitet.

Grundsätze

Unabhängigkeit

Das CRI setzt sich aus internationalen Expertinnen und  Experten für wissenschaftliche Integrität zusammen. Sie sind bei Untersuchungen unabhängig und nicht an Weisungen der LARI-Mitgliedsorganisationen, des LARI-Verwaltungsrats oder des LARI-Sekretariats gebunden.

Unparteilichkeit

Untersuchungen der CRI erfolgen unparteiisch und neutral gegenüber allen beteiligten Parteien. Die CRI handelt stets und ausschließlich als Hüterin der wissenschaftlichen Integrität. Sie ist mithin kein Advokat einer oder mehrerer der an einer Untersuchung beteiligten Parteien.

Unvoreingenommenheit

Die CRI unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass Untersuchungen unvoreingenommen erfolgen. Mitglieder der CRI, die sich in einem Interessenkonflikt befinden könnten, werden von Untersuchungen ausgeschlossen.
Untersuchungen werden von den CRI-Mitgliedern geleitet, die über die umfassendste Expertise im betreffenden Forschungsfeld verfügen. Falls erforderlich wird die CRI von externen Expertinnen und Experten unterstützt.

AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Die Aufgabe der CRI besteht darin, alle Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen, die sich auf Forschung beziehen, die an LARI-Mitgliedsorganisationen durchgeführt oder von ihnen gefördert wird.

Der Zuständigkeitsbereich der CRI beschränkt sich auf die Untersuchung von Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In Anlehnung an den European Code of Conduct for Research Integrity definieren die Rules of Procedure for the National Commission for Research Integrity wissenschaftliches Fehlverhalten wie folgt:

(i) Fabrikationen, Verfälschungen und/oder Plagiate bei der Unterbreitung, Durchführung oder Prüfung von Forschung oder bei der Berichterstattung über Forschungsergebnisse.

a.
Eine Fabrikation ist das Erfinden von Daten oder Ergebnissen sowie deren Protokollierung als wären sie real.

b.
Eine Verfälschung ist die Manipulation von Forschungsmaterialien, -geräten, -bildern oder -verfahren oder die Änderung, Auslassung oder Unterdrückung von Daten oder Ergebnissen ohne berechtigten Grund.

c.
Ein Plagiat ist die Nutzung von Worten, Arbeiten und Ideen anderer Personen ohne angemessene Angabe der ursprünglichen Quelle..

(ii) Andere inakzeptable Forschungspraktiken, die den Forschungsstand verzerren oder die Integrität des Forschungsprozesses oder der Forschenden beeinträchtigen.

Andere Formen möglichen Fehlverhaltens, wie beispielsweise Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung, Betrug, Bestechung und Korruption werden von der CRI nicht untersucht. Überdies unternimmt die CRI im Allgemeinen keine Maßnahmen, die mit dem Mandat anderer Stellen oder Behörden kollidieren würden.

Struktur

Eine genaue Beschreibung des Ablaufs von Untersuchungen der CRI finden Sie in den Abschnitten 6-12 der Rules of Procedure for the National Commission for Research Integrity. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Schritte zusammen:

  1. LARI wird ein Verdachtsfall wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemeldet.
  2. Der Generalsekretär der LARI informiert unverzüglich die/den Vorsitzende/n der CRI über die Meldung.
  3. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r der CRI führen eine erste Untersuchung („inquiry“) durch, um festzustellen, ob der Verdachtsfall in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der CRI fällt und zu erörtern, ob es hinreichende Verdachtsmomente gibt, die eine weitergehende Untersuchung („investigation“) rechtfertigen. Hierbei können sie die gesamte CRI konsultieren. Überdies können sie den Generalsekretär der LARI beauftragen sich mit der/den Person(en) oder der/den Organisation(en), die den Verdachtsfall gemeldet haben, in Verbindung setzen, um zusätzliche Informationen einzuholen. 
  4. Wenn der Verdacht auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend begründet ist und der Fall in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der CRI fällt, wird der Fall zur weitergehenden Untersuchung („investigation“) akzeptiert. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird eine weitergehende Untersuchung abgelehnt und die Person(en) oder Organisation(en), die den Fall gemeldet haben, werden innerhalb von 30 Werktagen über die Entscheidung informiert.
  5. Wenn der Fall zur weitergehenden Untersuchung angenommen wird, wird ein CRI-Mitglied mit der Leitung der Untersuchung beauftragt („first reader“) und ein zweites CRI-Mitglied wird zu dessen Unterstützung eingesetzt („second reader“). Als first reader fungiert in der Regel das CRI-Mitglied, mit der umfassendstem Expertise im betreffenden Forschungsfeld.
  6. Die Einleitung einer weitergehenden Untersuchung wird in der Regel mitgeteilt an:
    i) den LARI-Verwaltungsrat,
    ii) die Person(en) oder Organisation(en), die den Verdachtsfall gemeldet haben („complainant“)
    iii) die LARI-Mitgliedsorganisation(en), die direkt in den Fall involviert sind,
    iv) die Person(en), auf die sich die Anschuldigung bezieht („respondent“).
    Die CRI kann es jedoch für notwendig erachten und behält sich das Recht vor, die Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung allen oder einigen dieser Parteien nicht mitzuteilen, wenn eine solche Mitteilung die Untersuchung gefährden könnte.
  7. First und second reader holen mit Unterstützung des LARI-Generalsekretärs Stellungnahmen der beteiligten Parteien sowie gegebenenfalls von Zeuginnen und Zeugen ein und sammeln Evidenz. Der Generalsekretär der LARI dient als Hauptgesprächspartner zwischen der CRI und den an einer Untersuchung beteiligten Parteien und Zeuginnen und Zeugen.
  8. First und second reader berichten bei den monatlichen CRI-Sitzungen über die (Zwischen-) Ergebnisse und die gesamte CRI diskutiert über den weiteren Fortgang der Untersuchung.
  9. Nach Abschluss der Untersuchung verfasst der first reader mit Unterstützung des second readers eine Bewertung der Untersuchungsergebnisse.
  10. Die Bewertung wird der gesamten CRI zur Diskussion und Genehmigung vorgelegt. Falls erforderlich wird die Untersuchung fortgesetzt, bis die Genehmigung erteilt wird.
  11. Nach Genehmigung der abschließenden Bewertung verfassen first und second reader in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär der LARI einen Abschlussbericht, der wiederum von der gesamten CRI genehmigt werden muss. Abschlussberichte sind streng vertrauliche Dokumente und müssen folgende Informationen enthalten: i) eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, ii) eine Bewertung der Untersuchungsergebnisse, einschließlich einer klaren Aussage, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, iii) gegebenenfalls eine Bewertung der Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, iv) Empfehlungen zu korrigierenden, wiederherstellenden und/oder präventiven Maßnahmen, v) lessons learned.
  12. Der Abschlussbericht wird an die an dem Fall beteiligte(n) LARI-Mitgliedsorganisation(en) gesendet. Diese muss/müssen den Bericht an die Person(en) weiterleiten, der wissenschaftliches Fehlverhalten vorgewurfen wurde („respondent“). Zudem muss/müssen sie alle Parteien, deren Mitarbeit für die Umsetzung der empfohlenen Abhilfemaßnahmen erforderlich ist, in angemessener Form informieren. Ferner wird eine Kopie des Abschlussberichts ohne personenbezogene Daten an den LARI-Verwaltungsrat geschickt.
  13. Die CRI informiert alle Parteien und Zeugen, mit denen sie während der Untersuchung kommuniziert hatte, über den Abschluss der Untersuchung und teilt ihnen mit, welche LARI-Mitgliedsorganisation(en) den Abschlussbericht erhalten hat/haben.
  14. Die an einem Fall beteiligte(n) LARI-Mitgliedsorganisation(en) müssen LARI in einem angemessenen Zeitrahmen über Maßnahmen informieren, die sie im Hinblick auf die Empfehlungen aus Abschlussberichten ergriffen haben.
 
Die CRI ist bestrebt, Untersuchungen in einem Zeitrahmen von fünf Monaten abzuschließen. Die Erfahrung zeigt jedoch deutlich, dass die Dauer einer Untersuchung stark von der Komplexität eines Falles abhängt. Folglich kann für einige Untersuchungen ein längerer Zeitrahmen erforderlich sein. Wenn dies der Fall ist, werden die Parteien, die über die Einleitung der Untersuchung informiert wurden, monatlich über den Fortschritt der Untersuchung informiert.

REGULATORISCHER RAHMEN

Gemäß der Satzung der LARI ist die CRI das einzige Gremium, das befugt ist, Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen, die sich auf Forschung beziehen, die an LARI-Mitgliedsorganisationen durchgeführt oder von ihnen gefördert wird. Der Hauptzweck die CRI als unabhängiges Gremium innerhalb der LARI einzurichten besteht darin sicherzustellen, dass Untersuchungen von Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf unabhängige, unparteiische und unvoreingenommene Weise durchgeführt werden können. Überdies ermöglicht die ausgewiesene Expertise der CRI-Mitglieder im Bereich der wissenschaftlichen Integrität die Identifikation geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und – falls erforderlich – zur Wiederherstellung wissenschaftlicher Integrität. Auf diese Weise unterstützt die CRI die LARI-Mitgliedsorganisationen bei der Wahrnehmung ihrer institutionellen Verantwortung zur Sicherstellung und Förderung wissenschaftlicher Integrität. 

Die Verantwortung für die Umsetzung der Empfehlungen, die in den Abschlussberichten der CRI ausgesprochen werden, liegt zuvorderst bei der/den an dem Fall beteiligten LARI-Mitgliedsorganisation(en). Untersuchungen der CRI sind mithin beratende Verfahren. Um sicherzustellen dass Empfehlungen an handlungskompetenter Stelle bearbeitet werden, interagiert die CRI bei deren Kommunikation mit den Leitungsebenen der LARI-Mitgliedsorganisationen.  

Da Untersuchungen der CRI beratende Verfahren sind und wissenschaftliche Integrität in erster Linie auf „soft law“, wie Verhaltenskodizes, Richtlinien und einem gemeinsamen Ethos beruht, sind weder die CRI noch die LARI im Allgemeinen befugt, rechtliche Empfehlungen auszusprechen oder Rechtsberatung zu geben.

Meldung eines VerdachtsFALLS WISSENSCHAFTLICHEN FehlverhaltenS

Mit diesem Formular können Sie LARI einen Verdachtsfall wissenschaftlichen Fehlverhaltens melden.
Die Plattform zur Meldung von Fällen entspricht den höchsten Datenschutz- und Cybersicherheitsstandards.
Die Meldung kann anonym oder mit identifizierenden Informationen melden.
Die Plattform ermöglicht es Ihnen auch, nach Übersenden der Meldung mit der CRI zu kommunizieren.