Im Allgemeinen befolgt LARI die Empfehlungen des ENRIO-Handbuchs zum Schutz von Whistleblowern in der Forschung und natürlich auch alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, z.B. in Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre.
Der Datenaustausch zwischen den LARI-Mitgliedsorganisationen und LARI.
wird beispielsweise durch eine spezielle Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten geregelt, und der Informationsfluss zwischen der FNR und der LARI wird aufgrund der einzigartigen Rolle der FNR als Forschungsförderungsorganisation im luxemburgischen Forschungssystem durch eine maßgeschneiderte Absichtserklärung geregelt.
Eine typische Schutzmaßnahme ist die Nichtnennung der Namen von mitarbeitenden Zeugen und Fallberichterstattern/Beschwerdeführern in der Kommunikation mit anderen an der Untersuchung beteiligten Parteien und in Abschlussberichten, es sei denn, die Personen stimmen einer namentlichen Nennung ausdrücklich zu.
Aufgrund der Natur von Konflikten um die Integrität der Forschung kann LARI jedoch nicht garantieren, dass andere an der Untersuchung Beteiligte nicht auf die Identität von Fallberichterstattern/Beschwerdeführern und Zeugen schließen können, da oft nur eine begrenzte Anzahl von Personen Kenntnis von bestimmten Situationen, Daten, Konflikten usw. hat.
Bei Urheberrechtskonflikten zum Beispiel sind in der Regel nur wenige Personen beteiligt.
Wenn es darum geht, an einem Fall beteiligte Personen vor Druck oder Vergeltungsmaßnahmen zu schützen (unabhängig davon, ob es sich um Berichterstatter/Beschwerdeführer, Zeugen oder die Person handelt, auf die sich die Vorwürfe beziehen), fordert LARI von der an dem Fall beteiligten LARI-Mitgliedsorganisation einen angemessenen Schutz und arbeitet bei der Einrichtung von Schutzvorkehrungen eng mit den jeweiligen institutionellen Verantwortlichen zusammen.
Personen, die in einen Fall verwickelt sind, können sich jederzeit an LARI wenden, um weitere Informationen über die bestehenden Schutzmaßnahmen zu erhalten.